Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stellplatzbuchung und Stellplatzmiete


A. Allgemeine Online-Vertragsbedingungen

I. Stellplatzbuchung – Vertragsbestätigung

  1. Mit der Bereitstellung des Online-Buchungssystems ist kein rechtsverbindliches Angebot der P-OL  GmbH (P-OL) verbunden, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, P-OL ein Angebot zum Abschluss eines Stellplatzmietvertrages gemäß nachfolgender Abschnitt B. zu unterbreiten.
  2. Durch Betätigen des Buttons „kostenpflichtigen Vertrag abschließen“ gibt der Kunde ein verbindliches und unwiderrufliches Angebot auf Abschluss eines Stellplatzmietvertrages ab.
  3. Die Annahme des jeweiligen Angebotes erfolgt durch eine Bestätigung von P-OL, welche unverzüglich nach Abgabe des Angebots erfolgt (Bestätigung der erfolgreichen Buchung eines Stellplatzmietvertrages).
  4. Durch die Einfahrt in das Parkhaus wird ebenfalls ein Vertrag über die Nutzung eines Stellplatzes zu den nachfolgenden Bedingungen abgeschlossen.

II. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages mit der P-OL GmbH ist ausschließlich die Bereitstellung eines Stellplatzes zum Zwecke des Abstellens eines KfZ. Weitergehende Verpflichtungen, insbesondere die Bewachung und/oder Verwahrung der abgestellten Fahrzeuge, werden durch die P-OL GmbH nicht übernommen.

III. Anwendbares Recht – Gerichtsstandvereinbarung – Übersetzungen

  1. Ergänzend gelten ausschließlich die Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Geschäftssitz von P-OL, mithin Oldenburg, vereinbart, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

B. Besondere Bedingungen für die Stellplatz-Buchung

I. Mietvertrag – Parkentgelte – Zugangskarte – Mietzeit – Vertragsdauer

  1. Mit Abschluss des Stellplatzmietvertrages durch die Vertragsbestätigung ist P-OL verpflichtet, dem Kunden mit dem bei der Vertragsbestätigung angegebenen amtlichen KfZ-Kennzeichen in das in der Vertragsbestätigung bestimmte Parkhaus einfahren zu lassen und ihm dort für die in der Vertragsbestätigung bestimmte Einstelldauer (Parkdauer) einen Stellplatz gegen Zahlung des in der Vertragsbestätigung genannten vorläufigen Endpreises (Mietpreis) zum Gebrauch zu überlassen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz in der in der Vertragsbestätigung genannten Parkhaus besteht nicht. Eine mehrfache Ein-und Ausfahrt ist während der Mietzeit ist möglich, wenn vor der Ausfahrt auf der App die „Komme wieder“-Funktion aktiviert wird; dann ist bei einer Ausfahrt innerhalb von 20 Minuten nach Aktivierung die erneute Einfahrt während der gebuchten Parkzeit möglich. Die Stornierung des gebuchten Parkplatzes ist bis eine Stunde vor Beginn der Mietzeit möglich. Bei einer späteren Stornierung wird der vereinbarte Mietpreis erhoben. Belässt der Kunde nach Ablauf des vorgenannten Buchungszeitraums sein Fahrzeug weiter in Parkhaus, werden für den Zeitraum nach Ablauf des Buchungszeitraums die erhöhten Tarife gemäß der Preisliste zur Berechnung des Parkentgelts für die Parkdauer nach Ablauf des Buchungszeitraums zugrunde gelegt.
  2. Der Mietpreis ist sofort bei Buchung des Stellplatzes per Kreditkarte oder elektronischer Lastschrift zur Zahlung fällig. Eine Rückerstattung des Mietpreises für den Fall, dass der Kunde den angemieteten Stellplatz nicht nutzt, ist nur nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen (derzeit: § 537 BGB) möglich und im Übrigen ausgeschlossen.
  3. Sollte die tatsächliche Parkdauer die in der Vertragsbestätigung angegebene Parkdauer überschreiten, bestimmt sich der dann nachzuzahlende Mietpreis (Parkentgelt) nach der Verweildauer nach Ablauf der gebuchten Parkdauer und Ausfahrt des Fahrzeugs aus dem Parkhaus sowie nach der geltenden Preisliste, die unter www.parkhaus-rosenstraße.de/preise einsehbar und abrufbar ist.
  4. Für die Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Mietvertrages ausgeschlossen. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der Mietzeit, es sei denn, der Mietvertrag wird vorher fristlos gekündigt.
  5. Im Übrigen gelten für den Mietvertrag die Allgemeinen Einstellbedingungen gemäß nachstehendem Abschnitt C.

II. Nutzungsentschädigung

  1. Entfernt der Kunde sein Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit nicht aus dem Parkhaus, schuldet der Kunde für die Zeit bis zur Entfernung eine Nutzungsentschädigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die Nutzungsentschädigung ist vor Entfernung des Fahrzeugs zu bezahlen. Auf Wunsch erhält der Kunde einen Beleg über die Höhe der Nutzungsentschädigung.

C. Allgemeine Einstellbedingungen für die Stellplatz-Miete

I. Mietvertrag – Datenschutz

Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Mietvertrages. Auch wenn in dem Parkhaus P-OL-Personal präsent ist oder diese mit optisch-elektronischen Einrichtungen beobachtet wird (Videoüberwachung), ist hiermit keine Obhuts-oder Haftungsübernahme verbunden, insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigung. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten (beispielsweise Videoüberwachung) Verantwortlicher im Sinne der Bundesdatenschutzgesetze ist P-OL GmbH, Julius-Mosen-Platz 5, 26122 Oldenburg, eMail: info@parkhaus-rosenstraße.de Tel. +49 174 – 4353823. Weitere Informationen zum Datenschutz, unter anderem die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und die Rechte der Betroffenen, finden Sie unter https://www.parkhaus-rosenstraße.de/datenschutz.

II. Öffnungszeiten

Das Fahrzeug kann nur während der vor Ort ausgehängten oder sonst bekannt gegebenen Öffnungszeiten eingestellt und nach Bezahlung der Parkentgelte abgeholt werden.

III. Benutzungsbestimmungen

  1. Der Kunde ist berechtigt, in dem Parkhaus Personenkraftwagen ohne Anhänger abzustellen (Fahrzeuge). Motorräder dürfen nur abgestellt werden, wenn dies durch ein entsprechendes Hinweisschild ausdrücklich gestattet ist. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist   stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) versehen ist.
  2. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden und zwar je Stellplatz nur ein Fahrzeug. Ist Einweisungspersonal vorhanden, hat der Kunde auf dem ihm zugewiesenen Platz zu parken. Sind Stellplätze Kunden mit besonderer Berechtigung vorbehalten (z.B. Dauerparker, Behinderte, Frauen), so hat der Kunde diese auf Verlangen nachzuweisen.
  3. Innerhalb des Parkhauses darf das Fahrzeug höchstens mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden.
  4. In dem Parkhaus ist nicht gestattet:
    • die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern,
    • das unnötige Laufen lassen von Motoren,
    • das Parken von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor oder sonst verkehrsunsicheren Zustand,
    • der Aufenthalt in dem Parkhaus, sofern er nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Abstellen eines Fahrzeugs steht, insbesondere das Campieren,
    • die Reparatur oder Wartung von Fahrzeugen,
    • die Verunreinigung dem Parkhaus, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl;
    • das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, es sei denn, es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden;
    • das Rauchen und die Verwendung von Feuer;
    • das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Inlineskates, Skateboards und sonstigen Fahrzeugen oder Geräten sowie deren Abstellen in dem Parkhaus;
    • das Verteilen von Werbematerial;
    • das Befahren mit Kfz über 3,5t, mit landwirtschaftlichen Kfz und mit militärischen Kfz über 3,5t.
  5. Der Kunde hat außerdem die Anweisungen des P-OL-Personals zu befolgen sowie die Verkehrszeichen und Hinweisschilder vor Ort zu beachten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend.

IV. Vertragsstrafe

  1. Verstößt der Kunde gegen die Benutzungsbestimmungen gem. Abschnitt C. Ziffer III. oder überschreitet er die vereinbarte Parkdauer, so verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 35,00 je Verstoß. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  2. Die Vertragsstrafe wird mit der nächsten Abrechnung der Mietentgelte durch P-OL GmbH abgerechnet.

V. Nicht genutzte Reservierungen

  1. Für Reservierungen, die getätigt wurden, aber für die kein Parkvorgang stattgefunden hat und die nicht im Vorfeld storniert wurden, wird eine Gebühr in Höhe von 7,50€ erhoben. Diese Gebühr wird dem Kunden in Rechnung gestellt und innerhalb einer angemessenen Frist fällig. Die Nichtnutzung eines reservierten Stellplatzes entbindet den Kunden nicht von der Zahlungspflicht dieser Gebühr, es sei denn, die Reservierung wurde rechtzeitig vor dem geplanten Parkzeitraum storniert gemäß den in Abschnitt B. I. festgelegten Stornierungsbedingungen.

VI. Haftung von P-OL – Ausschlussfristen

  1. Während der Dauer des Mietvertrages haftet P-OL für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzungen von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. P-OL haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Kunden oder sonstige Dritte zu verantworten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind. P-OL haftet für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet P-OL nur, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschaden) oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Schäden bei dem für das Parkhaus zuständigen und erforderlichenfalls über den Notruf zu kontaktierenden P-OL-Personal vor Verlassen dem Parkhaus anzuzeigen und diesem Gelegenheit zur Untersuchung des Fahrzeugs     zu geben. Ist dies dem Kunden ausnahmsweise nicht möglich oder nicht zumutbar, hat die Anzeige spätestens 14 Tage nach dem Schadensfall in Textform (z.B. Schreiben, email, etc.) bei P-OL unter der in Ziffer D.I. genannten Adresse zu erfolgen. Bei nicht offensichtlichen Schäden hat die Anzeige in Textform innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Schadens zu erfolgen (Ausschlussfristen). Verstößt der Kunde gegen seine Anzeigepflicht gemäß vorstehendem Absatz 1, sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde hat den Verstoß nicht zu vertreten. Dieser Haftungsausschluss greift nicht ein, wenn dem Kunden ein Personenschaden entstanden ist oder P-OL den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
  3. Vorstehende Ziffern 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob die Haftung von P-OL aus dem Mietvertrag oder einem anderen Rechtsgrund beruht.

VII. Haftung des Kunden

Der Kunde haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen der P-OL oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen dem Parkhaus.

VIII. Kündigung – Räumung

  1. Beide Parteien können die Rahmenvereinbarung innerhalb einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
  2. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für P-OL ist insbesondere gegeben, wenn der Kunde trotz Abmahnung erneut oder weiterhin gegen die Benutzungsbestimmungen gemäß Ziffer III. verstößt, es sei denn, der Kunde hat den Verstoß nicht zu vertreten.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug nach Vertragsende unverzüglich aus dem Parkhaus zu entfernen und nicht entrichtete Parkentgelte zu bezahlen. Kommt der Kunde seiner Räumungspflicht nicht nach, so ist P-OL nach vorheriger schriftlicher Aufforderung unter angemessener Fristsetzung und Androhung der Räumung berechtigt, das Fahrzeug des Kunden aus dem Parkhaus zu entfernen. Der Kunde trägt die Kosten der Räumung, Aufbewahrung, Verwertung und Entsorgung, es sei denn, der Kunde hat die unterbliebene Räumung nicht zu vertreten.